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Die spirituelle Zurückgezogenheit (Teil 2): Die Bedingungen des I`tikaf

  Rechtsfrage 1215: Die spirituelle Zurückgezogenheit geht mit Bedingungen einher, ohne die dieser Gottesdienst als inkorrekt gewertet wird. Die entsprechenden Bedingungen werden im Folgenden erwähnt und gegebenenfalls erläutert:   1. Der Intellekt 2. Der Glaube 3. Die Absicht zur Nähe Allah, wie bei anderen gottesdienstlichen Handlungen     Es ist möglich, die Absicht zum Fasten in der Nacht zu treffen, d.h. der Gläubige tätigt in der Nacht die Absicht den morgigen Tag zu fasten. Daraufhin geht er schlafen und wenn er aufwacht, so gilt er als Fastender. Das Fasten ist als gültig zu betrachten, auch wenn die Morgendämmerung eintritt und er noch schläft. Ist dies ebenfalls bei der spirituellen Zurückgezogenheit möglich, sodass der Gläubige abends in die Moschee geht, die Absicht fasst, die innere Zurückgezogenheit ab dem morgigen Tag zu verrichten, schlafen geht und als Praktizierender der Zurückgezogenheit aufwacht (so wie derjenige als Fastender aufwacht)?   Antwort: Es ist eine empfohlene Vorsichtsmaßnahme, dass der religiös Erwachsene in dieser Situation einen der folgenden beiden Wege einschlägt: Entweder wacht er bei der Morgendämmerung auf und tätigt die Absicht zur spirituellen Zurückgezogenheit oder aber er fasst die Absicht, die spirituelle Zurückgezogenheit inmitten der Nacht oder an ihrem Anfang zu beginnen. Das wichtige jedoch ist in jedem Fall, dass die Absicht zu Beginn der spirituellen Zurückgezogenheit getätigt wird.   Wichtig bei der Absicht ist, dass der religiös Erwachsene die spirituelle Zurückgezogenheit in der Moschee beabsichtigt, um Allah näher zu kommen.   4.Das Fasten an den drei Tagen   Derjenige, dem es nicht möglich ist zu fasten, der kann auch nicht die spirituelle Zurückgezogenheit vollziehen. Damit ist es dem Kranken oder Reisenden nicht möglich, die spirituelle Zurückgezogenheit zu verrichten, wenn ihr Fasten nicht akzeptiert wird. Ja, es ist dem Reisenden möglich, vor Antritt seiner Reise die Absicht zu tätigen, die Tage seiner Reise zu fasten und damit wird es ihm möglich, die spirituelle Zurückgezogenheit zu vollziehen.   Rechtsfrage 1216: Demjenigen, der die spirituelle Zurückgezogenheit durchführen möchte, obliegt es die Absicht des Fastens zu fassen. Es ist ihm möglich das Fasten einiger Tage des Monat Ramadan nachzuholen (falls er Nachholfasten hat) oder das Fasten der Sühne[1]. Ansonsten ist es ihm möglich, ein empfohlenes Fasten durchzuführen, wenn er die Bedingungen dafür erfüllt, wie beispielsweise, dass er kein verpflichtendes Fasten nachzuholen hat. Derjenige, der einige Fastentage vom Monat Ramadan nachzuholen hat und die spirituelle Zurückgezogenheit außerhalb des Monats Ramadan verrichten möchte, dem obliegt es zunächst die Absicht zu fassen, die verpflichtenden Fastentage nachzuholen.   Rechtsfrage 1217: Genauso wie der Mu`takif[2] jemand sein muss, der die Bedingungen des Fastens erfüllt, genauso müssen die Tage der spirituellen Zurückgezogenheit Tage sein, worin das Fasten gestattet ist. Aus diesem Grund ist die spirituelle Zurückgezogenheit an den beiden Festtagen (Fest des Fastenbrechens und Opferfest) nicht erlaubt, denn das Fasten an diesen Tagen ist nicht gestattet.   Rechtsfrage 1218: Alles, was das Fasten ungültig macht, macht auch gleichzeitig die spirituelle Zurückgezogenheit ungültig, denn die Gültigkeit des Fastens ist eine Bedingung der Zurückgezogenheit.   5.Die Anzahl   Wobei die Mindestanzahl drei Tage beträgt (drei Tage und zwei Nächte), es ist jedoch erlaubt, dass es mehr als drei sind.   6.Die spirituelle Zurückgezogenheit muss in einer Moschee sein, wo sich die Menschen versammeln   Die Moschee muss als Zentrum und Gemeinde des Landes bekannt sein, denn es ist nicht bekannt, dass die spirituelle Zurückgezogenheit in einer kleinen nebensächlichen Moschee gestattet ist.[3]   Rechtsfrage 1219: Es ist notwendig, dass die beabsichtigte Moschee eine ist. Es ist nicht gestattet, die spirituelle Zurückgezogenheit in zwei Moscheen zu vollziehen, beispielsweise an einem Tag in dieser Moschee, am anderen Tag (oder zwei Tage) in der anderen Moschee.   Rechtsfrage 1220: Die Moschee umfasst alle Stockwerke und Kellergeschosse. Wenn jemand beabsichtigt, in einer bestimmten Ecke der Moschee die spirituelle Zurückgezogenheit zu vollziehen, so hat dies keine Auswirkungen auf ihn und es ist ihm dennoch möglich, sich überall in der Moschee zu bewegen.   7.Der Mu`takif darf die Moschee nicht verlassen   Außer aufgrund eines religiösen oder gesellschaftlichen Grundes (Brauch, bzw. Sitte). Ein religiöser Grund wäre demnach das Verlassen der Moschee, um die große rituelle Vollkörperwaschung zu vollziehen, denn es ist ihm nicht gestattet, im Zustand der großen rituellen Unreinheit in der Moschee zu verbleiben, auch wenn es ihm möglich ist, dort die Waschung zu vollziehen. Ebenso ist es ihm möglich, die Moschee zu verlassen, um am Freitagsgebet teilzunehmen, wenn dieses ausgerufen wird. Ein gesellschaftlicher Grund wäre beispielsweise das Verlassen der Moschee, um ein Bedürfnis zu stillen oder eine Krankheit / Verletzung behandeln zu lassen. Ebenso darf die Moschee verlassen werden, um andere verpflichtende Waschungen zu vollziehen, wie beispielsweise die Waschung nach dem Anfassen eines Toten, egal, ob es ihm möglich ist die Waschung in der Moschee zu vollziehen oder nicht.   Wenn der Mu`takif die Moschee ohne einen triftigen (religiösen oder gesellschaftlichen) Grund verlässt, so ist seine spirituelle Zurückgezogenheit als ungültig zu betrachten. Davon ausgenommen sind jedoch folgende Situationen:   -Wenn er die Moschee verlässt, um einen Kranken zu behandeln, so ist seine Zurückgezogenheit nicht als ungültig zu werten. -Wenn er die Moschee verlässt, um eine Leiche beizusetzen und ihre Beerdigung vorzubereiten. -Wenn er gezwungen wird, die Moschee zu verlassen.   Falls er jedoch die Moschee ohne einen wichtigen Grund verlassen sollte, unwissend darüber, dass dies die Zurückgezogenheit ungültig macht, oder aus Vergesslichkeit, so ist anzunehmen, dass seine spirituelle Zurückgezogenheit ungültig ist.   Rechtsfrage 1221: In dem Fall, in dem es dem Mu`takif erlaubt ist, die Moschee zu verlassen, hat er sich nicht weiter von der Moschee zu entfernen, wie es für die entsprechende Angelegenheit nötig ist. Er soll sich, wenn möglich, nicht setzen, und wenn es doch notwendig ist, dann nicht im Schatten. Er soll soweit es ihm möglich ist, den kürzesten Weg nehmen.   8.Der Mu`takif ist verpflichtet alles zu unterlassen, was im folgenden Kapitel über die „Verpflichtungen der spirituellen Zurückgezogenheit“ erläutert wird   Wenn er absichtlich eines der folgenden Taten verrichtet, so ist seine Zurückgezogenheit als ungültig zu werten.   Rechtsfrage 1222: Es ist jedoch eine verpflichtende Vorsichtsmaßnahme, dass der Mu`takif seine spirituelle Zurückgezogenheit als ungültig betrachtet, wenn er eines dieser Taten aus Vergesslichkeit oder Unwissenheit verrichtet.   Rechtsfrage 1223: Wenn diese Vergesslichkeit oder Unwissenheit am dritten Tag eintrifft, so ist es besser für ihn, die spirituelle Zurückgezogenheit zu beenden, mit der Hoffnung, dass diese von ihm angenommen wird.     [1] Kommentar des Übersetzers: Da der Reisende bereits ein Gelübde abgelegt hat, die entsprechenden Tage der Zurückgezogenheit zu fasten, ist es ihm nicht möglich, auf seiner Reise das Fasten des Monats Ramadan nachzuholen. [2] Als „Mu`takif“ bezeichnet man jemanden, der die spirituelle Zurückgezogenheit vollzieht [3] Kommentar des Übersetzers: Als Hauptmoschee bezeichnet man eine Moschee, in der sich alle Bürger und Bewohner der Stadt, ungeachtet ihrer Rechtsschule und Nationalität, versammeln.