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Die spirituelle Zurückgezogenheit (Teil 4): Die Regularien des I`tikaf

  Rechtsfrage 1226: Die spirituelle Zurückgezogenheit ist an sich empfohlen. Sie wird jedoch verpflichtend, wenn der Mensch sich dies selbst auf bürgt, wie beispielsweise durch ein Gelübde oder Eid oder Schwur.   Rechtsfrage 1227: Wenn der Mensch seine spirituelle Zurückgezogenheit beginnt, so darf er sie jederzeit abbrechen und die Moschee verlassen und damit in seinem vorigen (natürlichen) Zustand zurückkehren. Ausgenommen davon (vom willkürlichen Abbruch der Zurückgezogenheit) sind folgende Situationen:   Wenn die spirituelle Zurückgezogenheit für den Menschen verpflichtend ist, wie beispielsweise durch ein Gelübde, für diese Tage, dann ist er dazu angehalten, die spirituelle Zurückgezogenheit vollständig zu verrichten. Wenn er jedoch ein Gelübde ablegt ohne vorher festzusetzen, an welchen Tagen dies stattfinden soll, so ist es ihm möglich die Zurückgezogenheit spontan abzubrechen und sie an anderen Tagen fortzusetzen.   Wenn die spirituelle Zurückgezogenheit bereits zwei Tage angedauert hat, so ist der Gläubige in dieser Situation dazu verpflichtet, die Zurückgezogenheit vollständig zu verrichten (d.h. auch den dritten Tag zu fasten und in der Moschee zu verbleiben), auch wenn er mit der Absicht begonnen hat, dass es empfohlen ist. Ausgenommen hierbei ist eine bestimmte Situation: Sobald er die Absicht zur spirituellen Zurückgezogenheit fasst, so tätigt er auch die Absicht zwischen sich und seinem Schöpfer, dass sobald er die Zurückgezogenheit beginnt, sie abbrechen kann, wann immer er möchte. In diesem Fall ist es ihm möglich seine Zurückgezogenheit gemäß seiner Absicht, wann immer er möchte, zu unterbrechen, auch wenn es am dritten Tag sein sollte.   Rechtsfrage 1228: Wie hat sich der Gläubige zu verhalten und was obliegt ihm, wenn seine spirituelle Zurückgezogenheit aus einem der Gründe ungültig wurde?   Antwort: Hierbei gibt es verschiedene Möglichkeiten:   Die spirituelle Zurückgezogenheit war nicht verpflichtend und sie wurde ungültig, bevor zwei Tage vergangen sind – in diesem Fall ist er nicht verpflichtet, sie zu wiederholen.   Die spirituelle Zurückgezogenheit war nicht verpflichtend und sie wurde ungültig, nachdem zwei Tage vergangen sind – in diesem Fall ist er verpflichtet, sie zu wiederholen, jedoch ist er nicht verpflichtet, die Zurückgezogenheit sofort zu wiederholen, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Wenn er jedoch mit der spirituellen Zurückgezogenheit in einer Zeit begonnen hat, in der dies nicht gestattet ist, wie beispielsweise an einem Tag der beiden Feste, oder einen oder zwei Tage davor, oder aber er beginnt damit an einem Ort, an dem die Zurückgezogenheit nicht gestattet ist, so hat er dies abzubrechen und muss nichts wiederholen.   Er hat ein Gelübde abgelegt, die spirituelle Zurückgezogenheit zu vollziehen und handelt gemäß seinem Gelübde, so ist er verpflichtet, die Zurückgezogenheit zu wiederholen, egal, ob er die Tage der Zurückgezogenheit festgelegt hat oder nicht. Die Wiederholung der Zurückgezogenheit, worin die Tage festgelegt wurden, wird als Nachholen (Qadha) bezeichnet, denn sie fällt auf einen späteren Zeitpunkt als der, der ursprünglich festgelegt wurde. Es ist nicht verpflichtend, diese sofort und unmittelbar nachzuholen. Was den zweiten Fall angeht, worin die Tage der Zurückgezogenheit in die Gelübde nicht festgelegt wurden, so sind diese Tage später an einem anderen Zeitpunkt nachzuholen.   Rechtsfrage 1229: Wenn der Mu`takif mit Absicht seiner Frau näher kommt, so muss er Sühne[1] leisten, egal, ob dies am Tage oder in der Nacht geschah. Er muss jedoch keine Sühne leisten, wenn er mit Absicht etwas anderes tut, was ihm verboten ist – in diesem Fall muss er diese Tat bereuen (z.B. Moschee verlassen, Duft riechen etc.).   Rechtsfrage 1230: Wenn der Mu`takif seiner Frau am Tage nahe kommt, während er im Monat Ramadan fastet, oder das Fasten des Monats Ramadan nachholt, so hat er zwei Sühnen zu leisten: Zum einen, weil er damit die spirituelle Zurückgezogenheit ungültig gemacht hat und zum anderen, weil er das Fasten des Monats Ramadan, bzw. das Nachholfasten, ungültig gemacht hat.   Rechtsfrage 1231: Wenn wir bezugnehmend zum vorigen Fall annehmen, dass die spirituelle Zurückgezogenheit aufgrund eines Gelübdes vollzogen wurde, so muss der Mu`takif, sofern er seiner Frau nahe kommt, eine dritte Sühne leisten, weil er sein Gelübde gebrochen hat.     [1] „Kaffarah“