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Die spirituelle Zurückgezogenheit (Teil 3): Die Verpflichtungen des I`tikaf

  Rechtsfrage 1224: Der Mu`takif ist verpflichtet, von Beginn seiner spirituellen Zurückgezogenheit bis zum Ende, sich von folgenden Angelegenheiten fernzuhalten:   1. Geschlechtsverkehr, oder aber auch genussvolles Küssen und intime Berührungen   2. Selbstbefriedigung   3. Das Riechen eines Duftes, und damit meint man alle Substanzen, welche über einen angenehmen Duft verfügen und zum Parfümieren benutzt werden, wie beispielsweise Rosenduft etc.   4. Der Genuss eines angenehmen Duftes von Rosen oder Yasmin-Blüten.   5. Das Betreiben von Handel in all seinen Formen, darunter fallen jedoch keine Angelegenheiten, die der Mensch in seinem alltäglichen Leben benötigt, wie beispielsweise das Nähen, Kochen, Stricken etc.     Rechtsfrage 1225: Wenn der Mu`takif Handel betreibt, also etwas kauft und verkauft, so ist seine spirituelle Zurückgezogenheit als Ungültig zu betrachten, jedoch ist sein Handel als korrekt und wirksam zu sehen.   6. Die (heftige) Auseinandersetzung, und damit meinen wir: eine Diskussion oder Streit bezüglich einer Angelegenheit mit der Absicht der Selbstdarstellung und dem Triumph gegenüber anderen Personen, egal, ob diese Ansicht richtig ist oder nicht und egal, ob die diskutierte Angelegenheit religiöser Natur ist oder nicht. Wenn es jedoch darum geht, eine bestimmte Thematik in Ruhe und sachlich zu diskutieren, um die Wahrheit zu beweisen und die Falschheit der anderen zu korrigieren, so besteht kein Problem darin.