25.Anweisung – An den Beauftragten zur Sammlung der Almosen

  Er pflegte es dem zu schreiben, den er für (die Sammlung) der Almosen beauftragte   Scharif (Radhi) sagte: Wir haben hier nur Teile erwähnt, damit wir dadurch wissen, dass er (a.) immer die Pfeiler der Wahrheit aufrichtete, Exempel der Gerechtigkeit statuierte, sei es in den kleinen oder großen Dingen, in Geringfügigem oder Bedeutsamem.   (Beginn der Anweisung:)   Ziehe fort mit der Ehrfurcht vor Allah, Der Einzig ist und keinen Partner hat. Schüchtere keinen Muslim ein und durchquere nicht seinen Grund, wenn er es nicht wünscht. Nimm nicht mehr von ihm als das Recht Allahs an seinem Eigentum. Wenn du zu einer Stammesgemeinschaft gelangst, so steige an ihrem Wasserplatz ab, ohne dass du in ihre Behausungen eindringst. Danach gehe in Ruhe und Würde zu ihnen, bis du dich unter ihnen befindest und sie begrüßt hast, und sei nicht geizig im Gruß an sie, dann sage :   ´Ihr Diener Allahs, der Sachwalter und Kalif Allahs hat mich zu euch geschickt, damit ich das Recht Allahs von eurem Eigentum nehme. Befindet sich (ein Teil vom) Recht Allahs unter eurem Eigentum? Wenn ja, dann zahlt es an Seinen Sachwalter.´ Wenn dann jemand das verneint, dann wiederhole es nicht, und wenn jemand es bejaht, so gehe mit ihm, ohne ihm Furcht einzujagen, dass du ihn hart behandelst oder ihn zu stark belastest. Also nimm es dann an Gold oder Silber, und wenn er Vieh oder Kamele hat, so gehe nicht hin, außer mit seiner Erlaubnis, denn das Meiste davon gehört ihm. So wenn du dort hingekommen bist, dann gehe nicht hinein wie jemand, der die Herrschaft darüber hat und sei auch nicht schroff zu ihm. Mache kein Vieh scheu, erschrecke es nicht und tue seinem Besitzer wegen ihm nichts zuleide.   Teile das Vermögen in zwei Teile und lasse ihm (dem Besitzer) die Wahl, und wenn er seine Wahl getroffen hat, widersprich seiner Wahl nicht. Dann teile das Übrige (noch mal) in zwei Teile, dann lass ihn wählen und widersprich seiner Wahl nicht. Fahre so fort, bis das darin bleibt, was am Vermögen das Recht Allahs erfüllt. Dann nimm das Recht Allahs von ihm. Wenn er dich um Aufhebung (seiner Wahl) bittet, lass ihn zu Wort kommen und mische die beiden (abgetrennten Anteile), dann mache das, was du zuerst gemacht hast, bis du das Recht Allahs an seinem Vermögen bekommen hast.   Nimm kein altes oder gebrechliches Kamel, keines mit gebrochenen Beinen, kein schwaches oder mit Mängeln behaftetes. Vertraue es (das Vieh) niemandem an, außer jemandem, auf dessen Religiosität du vertraust als Hüter des Vermögens der Muslime, bis er es deren Sachwalter zukommen lässt, der es dann unter ihnen aufteilen wird. Vertraue es niemandem an außer einem Aufrichtigen, Gütigen, Vertrauenswürdigen und Wachsamen, der nicht grob (zu den Tieren) ist, der sie nicht treibt, bis sie abmagern, der sie nicht auslaugt oder ermüdet. Dann treibe (alles) zu uns, was sich bei dir angesammelt hat, und wir werden damit machen, was Allah befohlen hat.   Wenn dein Treuhänder sie an sich nimmt, so weise ihn darauf hin, dass er eine Kamelstute nicht von ihrem Fohlen trennen und nicht ihre ganze Milch melken soll, denn das würde ihrem Kind schaden. Er soll ihr nicht durch Reiten Mühe bereiten und soll diesbezüglich gerecht handeln zwischen ihr und ihren Gefährtinnen. Er soll den Müden (unter den Kamelen) Rast gönnen, die mit abgelaufenen Hufen und die Lahmenden bedachtsam treiben.   Er soll sie zu den Quellen führen, an denen sie vorbeikommen und sie vom fruchtbaren Land auf Wege in unfruchtbare Landstriche führen. Er soll sie dann und wann rasten lassen und ihnen Zeit gönnen bei Wasser und Gras, bis sie mit Allahs Erlaubnis zu uns kommen in fettem und wohlgenährtem (Zustand), und nicht ermüdet und von Mühsal gezeichnet, damit wir sie dann gemäß des Buches Allahs und der Verfahrensweise [sunna] Seines Propheten (s.) aufteilen. Denn wahrlich, dies ist die größte (Quelle) für deinen Lohn und der allernächste Weg für deine Rechtleitung, so Allah will.   Erläuterung   Derartige Anweisungen gelten zu sehr frühen detailliert beschriebenen Tierschutzbestimmungen, die der Islam vom Anfang seiner Verkündigung an vertreten hat.