Die absolute Führerschaft des religiösen Rechtsgelehrten (Wilāyat al-Faqih al-Mutlaqa)

Die absolute Führerschaft des religiösen Rechtsgelehrten (Wilāyat al-Faqih al-Mutlaqa)

Die absolute Führerschaft des religiösen Rechtsgelehrten (Wilāyat al-Faqih al-Mutlaqa)

Interpreter :

Maher el Ali

Publication year :

2012

Number of volumes :

1

Publish number :

Erste Ausgabe

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Die absolute Führerschaft des religiösen Rechtsgelehrten (Wilāyat al-Faqih al-Mutlaqa)

Unter schiitischen Juristen gab es zahlreiche Diskussionen darüber, ob Juristen während der Verborgenheit überhaupt eine Vormundschaft haben und, falls ja, in welchem ​​Umfang ihre Vormundschaft und Aufsicht reicht. Es gibt verschiedene Ansätze, die wir im Folgenden in einer anderen und eher neuen Einteilung kurz erörtern werden. Erster Ansatz: Der absolute Mangel an Beweisen für die Vormundschaft von Juristen Diejenigen, die diese Ansicht vertreten, glauben, dass für niemanden außer den Unfehlbaren eine Vormundschaftsbefugnis nachgewiesen wurde, nicht einmal die Befugnis, Fatwas zu erteilen! Dieser Ansatz ist der der Akhbarianer. Ihrer Ansicht nach besteht die Pflicht eines Juristen während der Verborgenheit lediglich darin, sich auf die Hadith-Bücher zu beziehen und sie dem Volk vorzulesen, ohne ein eigenes Urteil oder eine eigene Meinung zu bilden. Zweiter Ansatz: Der Nachweis der Vormundschaft von Juristen nur durch die Erteilung von Fatwas Nach diesem Ansatz wurde für einen Juristen, der ein vollwertiger Jurist ist, keine Autorität nachgewiesen, außer durch die Erteilung von Fatwas während der Verborgenheit durch die Unfehlbaren (Friede sei mit ihnen). Juristen, die diese Ansicht vertreten, betrachten die niedrigste Stufe der Vormundschaft für den Juristen als Ausdruck der Scharia-Regelung in ijtihadistischer Weise, da sie glauben, dass der Koran und die Überlieferungen dem Juristen keine über die Erteilung von Fatwas und die Äußerung von Urteilen hinausgehende Pflicht zuerkennen und zuzuweisen. Natürlich ist zu beachten, dass die Diskussion über die Existenz eines „verbalen Beweises“ (Verse und Überlieferungen) zur Begründung der Vormundschaft des Juristen eine rationale und unvermeidliche Angelegenheit für jede Gesellschaft ist, andernfalls ist ihr Nachweis im Sinne der Hasabiyyah eine rationale und unvermeidliche Angelegenheit für jede Gesellschaft und nicht nur für islamische Gesellschaften. Zu den prominentesten Juristen, die diese Ansicht vertraten, zählt der verstorbene Großajatollah Khoei. Dritter Ansatz: Der Nachweis der Vormundschaft von Juristen nur im Bereich der Freiheit Nach dieser Auffassung genießen Juristen zwar eine Scharia-Vormundschaft, jedoch nur in einem bestimmten Bereich, dem sogenannten „Bereich der Freiheit“. Der Bereich der Freiheit bezieht sich auf einen Bereich, für den es keine spezifische Scharia-Regelung gibt. Dieser Theorie zufolge hat der heilige Gesetzgeber dem islamischen Herrscher erlaubt, in bestimmten gesellschaftlichen Fragen unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien und der jeweiligen Erfordernisse Urteile und Gesetze zu erlassen. Diese Gesetzgebung beschränkt sich jedoch auf den Kreis der empfohlenen und unerwünschten Angelegenheiten, sodass der umfassende Jurist eine verbotene Regelung nicht zulassen kann und umgekehrt. Der Märtyrer Ajatollah Sadr vertritt diese Ansicht. Vierter Ansatz: Der Beweis der absoluten Vormundschaft der Juristen, mit Ausnahme der begründeten Ausnahmen Die Juristen, die diesen Ansatz vertreten, glauben, dass jede Pflicht und Verantwortung, die für den Propheten und die Ahl al-Bayt (Friede sei mit ihnen) bewiesen ist, auch für den umfassenden Juristen im Zeitalter der Verborgenheit bewiesen und bewiesen ist, mit Ausnahme dessen, was aus einem besonderen Grund von diesem Kreis ausgeschlossen ist. Daher untersucht der Autor sie, indem er unterschiedliche Ansichten zur absoluten Vormundschaft zum Ausdruck bringt.